Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Grenzabfertigung. Art. 28 Abs. 2 DBA-Belgien regelt ergänzend, dass Art. 18 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinander liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenzabfertigung in den Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze nicht berührt werden.