Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
665
Antrag i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach dem OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.).
666
Kein Schiedsverfahren nach DBA, wohl nur geringer Anwendungsbereich der Schiedsregeln des MLI. Mangels Schiedsklausel kann ein Schiedsverfahren nach dem DBA-Spanien an sich nicht durchgeführt werden. In Betracht kommt für ab dem beantragte Verständigungsverfahren ein Schiedsverfahren nach dem MLI, jedoch dürfte der Vorbehalt, der sich auf Fälle im „Anwendungsbereich“ der EU-Streitbelegungsrichtlinie oder der EU-Schiedskonvention bezieht, die meisten Fälle doch wieder ausschließen. Ein kleiner Restanwendungsbereich sollte für Fälle verbleiben, die weder Verrechnungspreise noch Betriebsstättengewinnaufteilung betreffen, für die das DBA-Verständigungsverfahren ab dem beantragt wird, die sich aber auf Sachverhalte vor 2018 beziehen (insoweit dann außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der EU-Streitbeilegungsrichtlinie). Bei Verrechnungspreiskorrekturen und Ände...