Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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II. Art. 12 TIEA-MA
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Nutzung der weitestgehenden Möglichkeit. Art. 12 TIEA-MA besagt, dass die Möglichkeiten, die eine andere Rechtsgrundlage als das Abkommen für den internationalen Informationsaustausch bietet, nicht durch das Abkommen eingeschränkt werden. Bietet demnach eine andere Rechtsgrundlage (z.B. DBA oder Europäisches Recht) weitergehende Möglichkeiten, dann sind diese weitergehenden Möglichkeiten zulässig. Bei einer Konkurrenz von Rechtsgrundlagen für den internationalen Informationsaustausch kann der ersuchende Staat immer die weitestgehende Rechtsgrundlage auswählen. Das TIEA-MA sieht eine entsprechende Klausel nur für den multilateralen Vertrag vor, die gleichen Grundsätze gelten aber auch bei einem bilateralen Abkommen.