Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
160
Art. 5 DBA-Frankreich. Art. 5 DBA-Frankreich entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Die Vorschrift definiert allerdings das Verbundensein als „Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens“.
161
Kein Art. 9 Abs. 2 OECD-MA. Das DBA-Frankreich enthält keine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Norm.