Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Abs. 2
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Ebenfalls weitgehend unverändert seit 1963, Satz 2 seit 1977. Vorläufer zu Einzelfallverständigungen finden sich bereits in frühen DBA, etwa dem zwischen Österreich und Preußen von 1899, im Zusammenhang mit einem Antragsrecht des Steuerpflichtigen dann in den oben zu Abs. 1 genannten Abkommen. Dort ist aber noch die Vermeidung der Doppelbesteuerung (und nicht, wie heute, der abkommenswidrigen Besteuerung) vorgesehen, und zwar als „Kann“-Vorschrift und ausdrücklich „in billiger Weise“ (davon ist im OECD-MA nicht mehr die Rede). Während der Völkerbundentwurf von 1928 die Lösung von Einzelfällen nur im Rahmen der Regelung zu Auslegungs- und Anwendungsfragen (vgl. unten zu Abs. 3) ermöglicht, enthalten die Entwürfe von 1943 (Art. XVI) und 1946 (Art. XVII) Verständigungsklauseln im Zusammenhang mit Einzelfallanträgen (vgl. Rz. 13), die entsprechend der damaligen Abkommenspraxis wieder die Vermeidung der Doppelbesteuerung in billiger Weise (equitable avoidance of double taxation) vorsehen, jetzt allerdings nicht mehr als „Kann“-Vorschrift, sondern als „shall consult ... ...