Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abs. 1
13
Weitgehend unverändert 1963—2017, Satz 2 seit 1977; Satz 1 verändert 2017. Ein Verständigungsverfahren auf Antrag betroffener Steuerpflichtiger, bei nachgewiesener Doppelbesteuerung, wurde erstmals im sog. „Romvertrag“ von 1922 aufgenommen. Das erste deutsche DBA mit einer entsprechenden Regelung war das zwischen dem Deutschen Reich und Italien von 1925. Der Völkerbundentwurf von 1928 enthielt kein Verständigungsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen, der Mexiko-Entwurf von 1943 (Art. XVI) und der London-Entwurf von 1946 (Art. XVII) dagegen schon. Der OECD-Abkommensentwurf 1963 entsprach bereits weitgehend dem heutigen Art. 25. Der seinerzeitige Abs. 1 ist fast identisch mit dem heutigen Abs. 1 S. 1571 Satz 1; gegenüber den bis dahin üblichen Abkommen wurden Verfahren wegen abkommenswidriger Besteuerung (statt nur wegen nachgewiesener Doppelbesteuerung) zugelassen. Das OECD-MA 1977 brachte vorrangig den heutigen Abs. 1 Satz 2 und damit die Antragsfrist, außerdem eine Erweiterung der Antragsbefugnis in den Fällen des zeitgleich erweiterten Art. 24 Abs. 1. Seitdem war Abs. 1 bis 2017 40 Jahre lang unverändert. Wesentliche Änderungen hat aber der OECD-MK zu Abs. 1 erlebt. Während er 1963 noch aus sehr knappen 2 Textziffern bestand, wurde er 1977 deutlich umfangreicher. Ergänzungen des OECD-MK folgten 1992 (u.a. mit den Aussagen zur Anwendung auf Verrechnungspreisfälle, auch in Abwesenheit von Art. 9 Abs. 2 entsprechenden Vorschriften) und nochmals umfangreich 2008 (u.a. zum frühestmöglichen Antragszeitpunkt, zum Beginn der Antragsfrist, zu Verfahrenshindernissen und zu Zinsen), dabei wurde der OECD-MK auch neu nummeriert. Hinzuweisen ist außerdem auf das 2007 von der OECD herausgebrachte „Manual on Effective Mutual Agreement Procedures“ („MEMAP“), das, ohne verbindliche Vorgaben machen zu wollen, die Praxis der Verständigungsverfahren beschreibt und bewährte Herangehensweisen herausstellt. Das OECD-MA 2017 hat in Umsetzung des Abschlussberichts 2015 zu BEPS Aktion 14 (siehe dazu oben Rz. 6) den Abs. 1 dahingehend geändert, dass ein Antrag auf Verständigungsverfahren nicht mehr i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden muss, sondern in beiden Staaten gestellt werden kann (siehe unten Rz. 75, 76). Zudem wurden mehrere Änderungen im OECD-MK vorgenommen (insbesondere zu multilateralen Verfahren, siehe unten Rz. 208 ff., zu Verfahren über Zinsen und Strafzuschläge, unten Rz. 196 ff., zu „Eigenkorrekturen“, unten Rz. 65, sowie zum Zugang zum Verfahren bei „audit settlements“, unten Rz. 112). Relevant für die praktische Umsetzung der Regeln sind die im Mindeststandard zu BEPS Aktion 14 enthaltenen Elemente zum Zugang zum Verfahren (vgl. dazu auch die unten unter Rz. 35 genannten Dokumente zu den peer reviews).