Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 11 TIEA-MA
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Wahl der Sprache. Die Möglichkeit, sich auf eine Sprache zu einigen, mit der der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden durchgeführt wird, ist nur für das multilaterale Abkommen vorgesehen. Der Informationsaustausch findet in der Sprache statt, auf die sich die zuständigen Behörden gem. Art. 13 S. 2071 verständigt haben. Machen die zuständigen Behörden von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, dann werden Auskunftsersuchen und die darauf erteilten Antworten in Englisch oder Französisch abgefasst. Das TIEA-MA sieht für die bilaterale Fassung eine solche Regelung als nicht erforderlich an. Den Vertragsstaaten bleibt es aber unbenommen, auch bei einem bilateralen Abkommen eine bestimmte Sprache festzulegen.