Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Ausführungsvorschriften (Abs. 1 Satz 3)
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Ausführungsvorschriften. Art. 27 Abs. 1 bestimmt darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie dieser Art. durchzuführen ist. Die gegenseitige Vollstreckungshilfe bedarf klarer Definitionen der Zuständigkeiten und der verwaltungsmäßigen Abläufe. Deshalb sieht Art. 27 Abs. 1 vor, dass die Vertragsstaaten die Einzelheiten der gegenseitigen Vollstreckungshilfe in Durchführungsbestimmungen regeln können. Eine solche Vereinbarung soll sich insbesondere mit den Schriftstücken befassen, die einem Ersuchen beigefügt werden sollen. Derartige Schriftstücke können z.B. eine Erklärung einschließen, dass die Steuerforderung im ersuchenden Staat vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die nach dem Recht des ersuchenden Staats die Vollstreckung nicht abwenden kann. Ebenfalls sollte in der Vereinbarung festgelegt werden, wer die Kosten eines Vollstreckungsverfahrens zu tragen hat. Grundsätzlich werden die Vollstreckungskosten dem Schuldner auferlegt; es muss aber bestimmt werden, we...