Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Vom OECD-MA abweichender Regelungsumfang. Art. 17 DBA-Spanien weicht mit seinen insgesamt fünf Absätzen von Art. 18 OECD-MA ab. Während Abs. 1 die Zuordnung des Besteuerungsrechts für sog. private Ruhegehälter regelt, betrifft Abs. 2 die Zuordnung des Besteuerungsrechts für „Vergütungen“ aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Versorgungsleistungen, die auf in Deutschland bzw. in Spanien steuerlich geförderten Beitragsleistungen beruhen und nach dem bezogen werden. Von Abs. 4 werden wiederkehrende und einmalige Vergütungen erfasst, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildiensts oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt. Abs. 5 definiert den Begriff der Rente i.S.d. Abkommens.