Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Zuordnung von Vermögenswerten
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Auffassung der OECD. Während der OECD-MK 2008 (vgl. Rz. 103) nicht konkret auf die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eingeht, beschäftigt sich der OECD-Betriebsstättenbericht 2008 im Zusammenhang mit der Auslegung des AOA (vgl. Rz. 99 ff.) intensiv mit dieser Frage (vgl. Art. 7 (2017) Rz. 25). Nach Auffassung der OECD ist im Rahmen der Zuordnung von Vermögenswerten („Assets“) das wirtschaftliche Eigentum entscheidend, wobei auf die durch die Betriebsstätte wahrgenommenen Funktionen und Risiken abzustellen ist. Diese funktionale Betrachtungsweise findet ihre Konkretisierung in den wesentlichen Mitarbeiterfunktionen (sog. „significant people functions“); dabei ist zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern bzw. Vermögenswerten zu unterschieden: Materielle Wirtschaftsgüter sind i.d.R. derjenigen betrieblichen Teileinheit zuzuordnen, in der sie genutzt werden. Wird z.B. eine Maschine ausschließlich in der Betriebsstätte genutzt, soll sie dieser zugeordnet werden. Neben der ausschließlichen Zuordnung ...