Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Geschäftsleitungsbetriebsstätten
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Anwendung der Kostenaufschlagsmethode. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte erbringt i.d.R. ein Sammelsurium von Leistungen an andere Unternehmensteile. Insofern liegen unternehmensinterne Leistungsbeziehungen vor. Neben der eigentlichen Geschäftsführung oder -leitung können sich diese auch auf weitere Leistungskategorien beziehen, wie z.B. Controlling, Beteiligungsverwaltung, Innenrevision, Steuer- und Rechtsberatung, EDV, Marketing, Markenpflege sowie Verwaltung von Marken- und Patentrechten. Hinsichtlich der Frage der fremdvergleichskonformen Abrechnung interner Leistungsbeziehungen gelten dabei die allgemeinen Grundsätze für Dienstleistungen (vgl. Rz. 179 f.). Danach ist abkommensrechtlich eine fremdübliche, d.h. eine den durch die Geschäftsleitungsbetriebsstätte wahrgenommenen Funktionen und Risiken entsprechende Vergütung abzurechnen. Da die Preisvergleichsmethode (vgl. Art. 9 Rz. 79 ff.) in Bezug auf Geschäftsleitungstätigkeiten regelmäßig nicht anwendbar ist, läuft dies auf die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (vgl. Art. 9 Rz...