Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
116
Sitz-/Ansässigkeitsstaat. Die Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nach Abs. 1 nur in dessen Sitz- bzw. Ansässigkeitsstaat besteuert werden (vgl. die Ausführungen in Rz. 90).
117
Benutzung und Vermietung von Containern im internationalen Verkehr gem. Art. 8 Abs. 2 DBA-Kanada. Für die Gewinne eines Unternehmens aus der Benutzung und Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern), die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, hat der Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht, in dem die Person, die das Unternehmen betreibt, ansässig ist. Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 2 DBA-USA (vgl. daher insoweit die Darstellung in Rz. 158).
118
Vertragsstaatenverkehr mit Seeschiffen gem. Art. 8 Abs. 3 DBA-Kanada. Art. 8 Abs. 3 DBA-Kanada regelt den Betrieb von Seeschiffen in den Hoheitsgewässern des anderen Vertragsstaats, also insbesondere die Küstenschifffahrt, abweichend von Abs. 1: Die Gewinne eines Unte...