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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

169

Bewegliche Gegenstände, Leasing. Es gilt Rz. 157 entsprechend.

170

Betriebsstättenvorbehalt. Liegen die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 DBA-China vor, ist das Quellenbesteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats — bezüglich des Nettobetrags — der Höhe nach grundsätzlich unbegrenzt. Der Quellensteuersatz darf lediglich nicht den Steuersatz für inländische Unternehmen überschreiten (Folgerung aus der Gleichstellung der Betriebsstätte mit inländischen Unternehmen gem. Art. 24 Abs. 2 DBA-China).

171

Herkunft der Lizenzgebühren („stammen“). Es gilt Rz. 158 entsprechend.

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