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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

II. Verhältnis zu den Rückverweisungsklauseln

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Gewinne eines Unternehmens. Der Begriff des „Gewinns“ eines Unternehmens ergibt sich nach innerstaatlichem Recht (vgl. Rz. 61 f.). Danach werden sieben Einkunftsarten unterschieden, wobei der Grundsatz der Subsidiarität der Überschusseinkünfte gegenüber den betrieblichen Einkunftsarten zu beachten ist. Das OECD-MA kennt demgegenüber vierzehn Einkunftsarten, wobei das Spezialitätsprinzip des Art. 7 Abs. 7 und jenes des Art. 6 Abs. 4 zu beachten sind. Danach geht die Rechtsfolge des jeweiligen Spezialartikels der allgemeineren Regelung vor, soweit nicht ein Betriebsstättenvorbehalt (Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2) greift. Dem Spezialitätsprinzip kommt dabei erhebliche praktische Bedeutung zu, da in anderen Spezialartikeln geregelte Einkunftsarten (insbesondere Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen) Unternehmensgewinne darstellen können und sich folglich Abgrenzungsprobleme ergeben. Dies insbesondere deswegen, weil Art. 7 Abs. 1 Satz 1 dem Ansässigkeitsstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht auf Unternehmensgewinne zuweist, falls im anderen Vertragsstaat keine Betriebsstätte begr...

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