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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

647

Antrag i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach dem OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.)

648

Obligatorisches Schiedsverfahren vor dem EuGH. Für das Schiedsverfahren nach Art. 293 EG wird die Streitbeilegung keinem Schiedsgericht übertragen, das aus parteibenannten Schiedsrichtern besteht, sondern dem EuGH als Schiedsstelle überantwortet. Die Regelung des früheren Art. 239 EG-Vertrag wude in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom in Art. 273 aufgenommen. Dem EuGH ist der Fall auf Antrag der Person im Sinne des Abs. 1 vorzulegen, wenn es innerhalb von drei Jahren ab der Verfahrenseinleitung nicht zu einer Verständigung gekommen ist. Unklar ist, ob sich die „Verfahrenseinleitung“ auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezieht oder auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des Staats, in dem der Antrag gestellt wurde, nach Begründetheits- und Abhilfeprüfung den bilateralen Teil des Verfahrens gegenüber der anderen zuständigen Beh...

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