Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Besteuerung durch den Geschäftsleitungsstaat. Mit Abs. 2 erweitert Art. 8 OECD-MA 2014 seinen Anwendungsbereich auf die Binnenschifffahrt: auch die Gewinne aus der Beförderung auf Flüssen, Kanälen und Seen sind im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung zu versteuern (vgl. Rz. 1, 24). Anders als Abs. 1 umfasst der Regelungsbereich des Abs. 2 nicht auch die Luftfahrt, denn insoweit bestehen regelmäßig keine Schwierigkeiten, den einzelnen Betriebsstätten ihren Gewinnanteil an der Beförderungsleistung des Unternehmens zuzurechnen. Infolgedessen muss hier keine Spezialnorm die Nachteile des Betriebsstättenprinzips vermeiden bzw. eine drohende Zersplitterung der Besteuerung (vgl. Rz. 2) beseitigen. Auf die Gewinne von Luftfahrtunternehmen aus dem bloßen Vertragsstaatenverkehr findet somit stets Art. 7 Anwendung.