Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
150
Art. 6 Abs. 1 DBA-Kanada. Die Vorschrift ist wortgleich mit Art. 6 Abs. 1 OECD-MA.
151
Art. 6 Abs. 2 DBA-Kanada. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DBA-Kanada verweist anders als Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA nicht auf das gesamte Recht des Belegenheitsstaats, sondern auf das „einschlägige Steuerrecht“ des Belegenheitsstaats.
152
Art. 6 Abs. 3 DBA-Kanada. In Art. 6 Abs. 3 DBA-Kanada werden die Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens um die Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens ergänzt. Eine Regelung zu den Veräußerungsgewinnen findet sich auch in Art. 13 Abs. 1 DBA-Kanada.
153
Art. 6 Abs. 4 DBA-Kanada. Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 6 Abs. 4 OECD-MA.
154
Protokoll. Durch Nr. 2 des Protokolls zum DBA-Kanada wird ergänzend geregelt, dass zum unbeweglichen Vermögen auch Beteiligungen an Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen sowie Anwartschaften (Optionen) auf unbewegliches Vermögen gehören.