Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Verwirklichung des Kassenstaatsprinzips. Art. 19 soll die Doppelbesteuerung von Gehältern, Löhnen (Abs. 1) und Ruhegehältern (Abs. 2) sowie diesen ähnlichen Vergütungen für Leistungen, die im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaats erbracht wurden, verhindern. Die Beschränkung auf Leistungen, die im öffentlichen Dienst erbracht werden, ist der Grund dafür, dass Art. 19 — anders als Art. 15 und Art. 18, die sich ebenfalls auf Gehälter und Löhne bzw. Ruhegehälter beziehen — eine Aufteilung der Besteuerungsansprüche nach Maßgabe des „Kassenstaatsprinzips“ vorsieht. Dieser auch als „Prinzip der Besteuerung der öffentlichen Kasse“ bezeichnete Grundsatz besagt im Kern, dass zur Besteuerung der genannten Zahlungen allein derjenige Vertragsstaat berechtigt bleibt, der die Gehälter, Ruhegehälter etc. gezahlt hat (d.h. der Kassenstaat). Demzufolge muss der Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugunsten des Quellenstaats auf die Ausübung seines Besteuerungsrechts verzichten. Bestünde Art. 19 nicht, wäre in den Fällen der Art. 15 und 18 grds. der ...