Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Voraussetzungen für die voraussichtliche Erheblichkeit. Gemäß der Gesetzesbegründung dient der neu eingefügte § 6a EUAHiG der Umsetzung des Art. 5a Abs. 1 u. 2 der Amtshilferichtlinie. Es soll damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert werden. Weiterhin soll die Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige durch die Anwendung des international vereinbarten Standards der „voraussichtlichen Erheblichkeit“, wie in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs wiederholt bestätigt und von der OECD für Zwecke des internationalen Standards für den Informationsaustausch entwickelt, kodifiziert werden. Die Regelung ändert nichts an den bisher geltenden Voraussetzungen und ist deswegen deklaratorischer Natur.