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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

VII. DBA-Japan

273.1

Allgemeines. Das DBA Japan fällt unter das BEPS-MLI. Die Umsetzung der ausgeübten Wahlrechte in Deutschland soll durch das BEPS-MLI-AnwG erfolgen (siehe Art. 5 (2017) Rz. 136).

274

Art. 5 Abs. 1 DBA-Japan (feste Geschäftseinrichtung). Art. 5 Abs. 1 DBA-Japan entspricht weitgehend Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.).

275

Art. 5 Abs. 2 DBA-Japan (Positivkatalog). Art. 5 Abs. 2 Buchst. a—f DBA-Japan entsprechen weitgehend Art. 5 Abs. 2 Buchst. a—f OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.). Lediglich Öl- und Gasvorkommen sind in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA-Japan nicht enthalten. Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Japan, der die Betriebsstätteneigenschaft von Bau und Montageausführungen definiert, basiert auf dem OECD-MA 1963. Inhaltlich entspricht er Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 2008 (s.o. Rz. 106 ff.). Nachdem Japan — im Unterschied zu Italien (s. Rz. 32) — der Beispielhaftigkeit des Positivkatalogs in Abs. 2 (vgl. Art. 5 Rz. 45 OECD-MK (2017) OECD-MK) nicht widersprochen hat, ist aus dieser Gesetzessystematik im Rahmen des Grundsatzes der Entscheidungsharmonie keine konstitutive Wirkung abzuleiten. Zum Notenwechsel 1966 hat das ...

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