Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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II. Anrechnungsmethode für Dividenden und Zinsen (Art. 23A Abs. 2)
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Überblick. Art. 23A Abs. 2 sieht — ausgehend von der grds. Anwendung der Freistellungsmethode — für Dividenden und Zinsen ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vor. Dies ist erforderlich, da für diese Einkunftsarten das OECD-MA eine Teilung des Steuerguts zwischen Quellen- und Ansässigkeitsstaat vorsieht (vgl. Systematik Rz. 11, 49), die rechtstechnisch nur durch die Anrechnungsmethode verwirklicht werden kann (ausf. zur Anrechnungsmethode Rz. 52 ff.).
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Anwendung der Anrechnungsmethode. Der Ansässigkeitsstaat braucht nur die in Übereinstimmung mit den Art. 10 und 11 erhobenen Quellensteuern anzurechnen. Erhebt der Quellenstaat eine höhere Steuer, muss sich der Steuerpflichtige an den Quellenstaat halten und dort eine Erstattung verlangen. Gelingt ihm S. 1424dies nicht, ist der Ansässigkeitsstaat dennoch nicht verpflichtet, die im Quellenstaat zu viel erhobene Steuer anzurechnen.