Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Rechtsmittel. Art. 27 Abs. 6 bestimmt, dass Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Staats nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Staats eingeleitet werden können. Damit wird klargestellt, dass Rechtsmittel in Bezug auf den Steueranspruch nur in dem Staat eingelegt werden können, in dem der Steueranspruch entstanden ist.