Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Verhältnis zu Art. 3. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. h schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein. Diese Definition ist durch das OECD-MA 2000 eingefügt worden und soll insbesondere im Hinblick auf die Aufhebung des Art. 14 OECD-MA 1992 klarstellen, dass die Einkünfte aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit zu den Unternehmenseinkünften gehören. Dementsprechend bestimmt zum einen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, dass der Ausdruck „Unternehmen“ die Ausübung einer Geschäftstätigkeit bedeutet. Zum anderen sieht Art. 3 Abs. 1 Buchst. h vor, dass auch die freiberufliche und sonstige selbstständige Tätigkeit eine „Unternehmens“-Tätigkeit darstellt. Im Ergebnis soll verhindert werden, dass die Einkünfte aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit als sonstige Einkünfte i.S.d. Art. 21 behandelt werden (siehe auch Art. 3 Rz. 59 ff.).
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Verhältnis zu Art. 5. Der Begriff „feste Einrichtung“ ist mangels einer eigenständigen Definition analog dem Betri...