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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

121

Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien. Der Verweis auf die Gewinnabgrenzungsregelungen der Abs. 2 und 3 von Art. 7 DBA-Belgien führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung gegenüber Art. 13 Abs. 2 OECD-MA, weil sich die Anwendung dieser Grundsätze zur Zuordnung von Gewinnen und Aufwendungen bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bereits aus dem Abkommenszusammenhang ergibt.

122

Fehlende Immobilienklausel. Dem DBA-Belgien fehlt eine dem Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung zur Besteuerung von Immobiliengesellschaften. Folglich werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften, deren Wert überwiegend auf unbeweglichem Vermögen beruht, nach der Auffangvorschrift im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert, sofern die Beteiligung nicht einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat zugeordnet werden kann; dann steht das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Belgien dem Betriebsstättenstaat zu. Deutschland hat das DBA Belgien überdies nicht als Covered Tax Agreement im MLI benannt, sodass die MLI Regelung zu Immobiliengesellschaften kein...

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