Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats
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Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Art. 18 räumt als sog. abschließende Verteilungsnorm dem Ansässigkeitsstaat des Versorgungsberechtigten ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ein. Der Anwendungsbereich von Art. 23A bzw. Art. 23B ist nicht eröffnet, da die Vorschriften die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat betreffen (zu Einzelheiten vgl. Art. 23A/B Rz. 1 ff.).
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Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts für den Besteuerungsumfang. Kann der Ansässigkeitsstaat die Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen besteuern, richtet sich die tatsächliche Besteuerung des Arbeitnehmers allein nach dem innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaats. Dies bedeutet zugleich, dass für den Ansässigkeitsstaat keine Verpflichtung besteht, einen durch das Abkommen eingeräumten Besteuerungsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Eine Rückfallklausel sieht Art. 18 nicht vor.
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Abgrenzung des Besteuerungsumfangs durch das innerstaatliche Recht. Art. 18 rege...