Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Bedeutung der Definition
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Bedeutung der Definition. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. h schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein. Die Norm wurde im Rahmen des „Update 2000“ dem OECD-MA hinzugefügt. Sie stellt eine Reaktion auf die Streichung des Art. 14 a.F. dar und soll gewährleisten, dass die früher von dieser Norm umfassten Einkünfte nunmehr als Unternehmensgewinne und nicht als andere Einkünfte i.S.d. Art. 21 eingeordnet werden (Art. 7 (2008) Rz. 27). Systematisch ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. h im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c zu sehen (vgl. Rz. 30), der den Ausdruck „Unternehmen“ mit Hilfe des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ umschreibt. Was unter einer Geschäftstätigkeit zu verstehen ist, definiert die Norm jedoch nicht vollständig (vgl. Rz. 31 und Art. 3 Rz. 10.2 OECD-MK). Bedeutung hat Art. 3 Abs. 1 Buchst. h für sämtliche Normen, die den Begriff des Unternehmens (vgl. Rz. 28 ff.) bzw. den der Geschäftstätigkeit (vgl. z.B. Art. 5 Abs. 1) verwenden.