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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

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Abweichungen zu Art. 7 OECD-MA. Art. 7 DBA-Russland entspricht dem OECD-MA 2008. Eine Ausnahme bildet lediglich Art. 7 Abs. 4 DBA-Russland, der die Anwendung der globalen Gewinnaufteilungsmethode (vgl. Rz. 229 ff.) nicht an deren „Üblichkeit“ (vgl. Rz. 231) in den Vertragsstaaten knüpft; vielmehr wird vorausgesetzt, dass eine Betriebsstättengewinnabgrenzung auf Basis der Selbständigkeitsfiktion des Art. 7 Abs. 2 DBA-Russland unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Im Hinblick auf die Betriebsstättengewinnabgrenzung sind im Übrigen die Ausführungen des Protokolls zu Art. 7 DBA-Russland zur Bau- und Montagebetriebsstätte zu beachten. Danach sind insbesondere Liefergewinne dem Unternehmensteil zuzurechnen, welcher für den Einkauf der Materialien verantwortlich ist.

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