Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Rechtsfolge
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Ausschließliche Besteuerung durch Ansässigkeitsstaat. Liegen die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b vor, ist ausschließlich der Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung berechtigt. Eine Besteuerung durch den Kassenstaat ist dann ausgeschlossen.