Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
219
Abweichende 183-Tage-Regelung. Für die abweichende Bestimmung der 183 Tage siehe Rz. 100. Da die Freistellung von Arbeitslohn von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern antragsabhängig ausgestaltet ist, sollte — um auch nur temporäre Doppelbesteuerung zu vermeiden — für Zwecke des deutschen Lohnsteuerabzugs aus formaler Sicht ein sog. Freistellungsantrag gestellt werden. Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die in Italien ihren Arbeitslohn erzielen, wird eine solche Freistellung faktisch davon abhängen, dass Italien den Arbeitslohn effektiv besteuert; sonst fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland als den Wohnsitzstaat zurück.
S. 1165
220
Leiharbeitnehmer. Durch die ausdrückliche Behandlung von Leiharbeitnehmern wird sichergestellt, dass sowohl der Ansässigkeitsstaat als auch der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht haben; die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt durch die Anrechnungsmethode (vgl. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a bzw. Abs. 3 Buchst. b DBA-Italien). Hierdurch soll ein möglicher Missbrauch vermieden werden. Interessanterweise soll diese Regelung alle Leiharbeitnehmer treffen, nicht nur diejenigen, die bei gewerbsmäßigen Arbeitnehmerver...