Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 4 Abs. 2 EUBeitrG
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Gemeinden und Gemeindeverbände. In § 4 Abs. 2 wird bestimmt, dass Gemeinden und Gemeindeverbände Amtshilfe in Anspruch nehmen können. Es gelten für sie dann die Vorschriften dieses Gesetzes und sie haben dann die Stellung einer Vollstreckungsbehörde. Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen jedoch nicht zur Amtshilfeleistung verpflichtet werden. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden ist durch ein Bundesgesetz nicht möglich (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG). Eingehende Ersuchen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die Gemeindesteuern betreffen, werden durch die Finanzämter als Vollstreckungsbehörde eingetrieben. Gemeinden und Gemeindeverbände richten Ersuchen um Beitreibungshilfe direkt an das Bundeszentralamt für Steuern.