Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
280
Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz. Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz stimmt weitgehend mit Art. 12 Abs. 1 überein. Allerdings stellt Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz darauf ab, dass die Lizenzgebühren „an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person“ gezahlt werden. Art. 12 Abs. 1 OECD-MA sieht hingegen vor, dass der „Nutzungsberechtigte“ der Lizenzgebühren „eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person“ ist.
281
Art. 12 Abs. 2 DBA-Schweiz. Die Legaldefinition der Lizenzgebühren in Art. 12 Abs. 2 DBA-Schweiz erfasst auch — im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 — Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.
282
Art. 12 Abs. 3 und 4 DBA-Schweiz. Art. 12 Abs. 3 und 4 DBA-Schweiz stimmt mit Art. 12 Abs. 3 und 4 überein.