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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

280

Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz. Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz stimmt weitgehend mit Art. 12 Abs. 1 überein. Allerdings stellt Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz darauf ab, dass die Lizenzgebühren „an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person“ gezahlt werden. Art. 12 Abs. 1 OECD-MA sieht hingegen vor, dass der „Nutzungsberechtigte“ der Lizenzgebühren „eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person“ ist.

281

Art. 12 Abs. 2 DBA-Schweiz. Die Legaldefinition der Lizenzgebühren in Art. 12 Abs. 2 DBA-Schweiz erfasst auch — im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 — Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.

282

Art. 12 Abs. 3 und 4 DBA-Schweiz. Art. 12 Abs. 3 und 4 DBA-Schweiz stimmt mit Art. 12 Abs. 3 und 4 überein.

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