Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Innerstaatliches Recht
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Keine Relevanz der Definitionen im innerstaatlichen Recht. Grundsätzlich keine Bedeutung haben die Definitionen des Art. 3 Abs. 1 für das innerstaatliche Recht. Dies folgt schon aus den einleitenden Worten des Art. 3 Abs. 1 („Im Sinne dieses Abkommens [...]“); es ergibt sich aber auch aus der Tatsache, dass das innerstaatliche Recht auch im Verhältnis zu Nicht-DBA-Staaten gilt. Geht es beispielsweise um eine Auslegung des Begriffs „Person“ in § 1 AStG, kann insoweit nicht auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a zurückgegriffen werden. Art. 3 Abs. 2 nimmt zur Interpretation abkommensrechtlicher Begriffe zwar auf das innerstaatliche Recht Bezug. Bedeutung hat die Norm für das innerstaatliche Recht aber ebenfalls nicht.