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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

238

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-Russland in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a eine Definition der Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“.

239

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c DBA-Russland. Die Definitionen der Person (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Russland) und der Gesellschaft (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Russland) entsprechen trotz sprachlicher Unterschiede inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bzw. b OECD-MA.

240

Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Russland. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Russland ist abweichend von Art. 3 Abs. 1 Buchst. h „Unternehmen“ im Sinne des Abkommens nur ein gewerbliches Unternehmen. Aus der unterschiedlichen Wortwahl „ausgeübt“ anstelle von „betrieben“ ergeben sich keine inhaltlichen Abweichungen.

241

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Russland. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Russland entspricht im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017 (vgl. Rz. 46). Anders als Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA a.F. setzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Russland ein Unterne...

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