Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
673
Antrag innerhalb von vier statt drei Jahren, i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.). Durch die deutlich längere Frist von vier statt drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, können Anträge später als gewöhnlich gestellt werden.
674
Aufzählung der möglichen Gegenstände von Konsultationen nur beispielhaft. Art. 25 Abs. 3 Satz 2 DBA-USA zählt die Gegenstände möglicher Konsultationen nur beispielhaft auf („insbesondere“). Nach wohl h.M. wird damit die Möglichkeit von Verständigungen nach Abs. 3 zu diesen Gegenständen nur besonders hervorgehoben, ohne damit den Anwendungsbereich des Abs. 3 gegenüber dem OECD-MA zu erweitern oder S. 1828 einzugrenzen. Geht man von dieser h.M. aus, dann ist zu beachten, dass der unter Buchst. e genannte mögliche Gegenstand von Vereinbarungen (eine den Zielen des Abkommens entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften des inner...