Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. In einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
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Begriffe ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 und 2. Das Verbot der extraterritorialen Besteuerung verlangt zunächst eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft. Mit diesen Voraussetzungen bezieht sich Art. 10 Abs. 5 unmittelbar auf die in Art. 10 Abs. 1 und 2 verwandten Begriffe. Was ein „Vertragsstaat“ ist, wird in Rz. 47 erörtert. Was unter einer „Gesellschaft“ zu verstehen ist, ergibt sich aus Rz. 29 ff. Wann diese Gesellschaft in einem Vertragsstaat „ansässig“ ist, wird in Rz. 40 ff. dargestellt. Innerhalb von Art. 10 Abs. 5 spielt dabei die in Art. 4 Abs. 3 enthaltene „tie breaker rule“ bei Doppelansässigkeit eine hervorgehobene Bedeutung. Denn im Falle einer Doppelansässigkeit einer Gesellschaft kann diese in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sein, Art. 4 Abs. 3 entscheidet dann aber abschließend darüber, in welchem Vertragsstaat die Gesellschaft für Zwecke der Anwendung des DBA ansässig ist.