Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
432
Allgemeines. Art. 10 DBA-USA in der Fassung des Änderungsprotokolls 2006 gehört wohl zu den komplexesten Dividendenartikeln in deutschen DBA. Aus Sicht der Praxis dürfte es sich auch um eine Kernvorschrift des neuen DBA-USA 2006 handeln. In weiten Teilen ist die Regelung zwar dem OECD-MA nachgebildet, bringt aber auch in wesentlichen Bereichen die Besonderheiten der US-amerikanischen Abkommenspolitik zum Ausdruck.
433
Art. 10 Abs. 1 DBA-USA. Art. 10 Abs. 1 DBA-USA entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
434
Art. 10 Abs. 2 DBA-USA. Art. 10 Abs. 2 DBA-USA ist in seinem Aufbau der parallelen Regelung im OECD-MA weitgehend nachgebildet. Allerdings verlangt Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 DBA-USA, dass „die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen werden“, während sich das OECD-MA damit begnügt, dass „der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist“. Ferner begnügt sich Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA mit einer Beteiligungsquote von 10 %, während das OECD-MA 25 % forde...