Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
138
Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 OECD-MA. Im Unterschied zum OECD-MA ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich lediglich die Rede vom „Aufenthalt“, was allerdings zu keinen Abweichungen führt. Eine dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung zu den Pensionsfonds findet sich im DBA-Frankreich nicht. Auch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA hat keine Berücksichtigung gefunden.
139
Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DBA-Frankreich. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DBA-Frankreich entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 2 OECD-MA.
140
Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA-Frankreich. Trotz der zum Teil unterschiedlichen Formulierung entspricht Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA-Frankreich inhaltlich Art. 4 Abs. 3 OECD-MA bis zu den Änderungen durch das OECD-MA 2017. Abweichend von früheren Fassungen des OECD-MA enthält das DBA-Frankreich jedoch eine Definition der tatsächlichen Geschäftsleitung in Art. 2 Abs. 1 Nr. 5, die inhaltlich § 10 AO entspricht, sowie eine ...