Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
405
Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz. Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
406
Art. 10 Abs. 2 DBA-Schweiz. Art. 10 Abs. 2 DBA-Schweiz weicht in wesentlichen Punkten vom OECD-MA ab. Zunächst wird das Konzept des Nutzungsberechtigten zumindest sprachlich nicht umgesetzt. Es ist jedoch zu beachten, dass mit dem — noch nicht in Kraft getretenen — Änderungsprotokoll vom diesbezüglich eine Anpassung erfolgt. Ferner enthält Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz eine Quellensteuerbegrenzung von 5 % für Grenzkraftwerke am Rhein vor. Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA-Schweiz begrenzt die Quellensteuer für bestimmte (hybride) Finanzierungsformen auf 30 %. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c DBA-Schweiz entspricht demgegenüber der allgemeinen Quellensteuerbegrenzung auf 15 % des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b OECD-MA.
407
Art. 10 Abs. 3 DBA-Schweiz. In Art. 10 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz ist ein Quellenbesteuerungsverbot für Schachteldividenden niedergelegt, welches über kein Pendant im OECD-MA verfügt. Zugleich werden Dividenden von bestimmten deutschen Investm...