Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Ausübung an Bord eines Seeschiffes, Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient
119
Verhältnis zu Art. 8. Für die Merkmale Seeschiffe, Luftfahrtzeuge sowie Binnenschiffe wird auf Art. 8 (2014) Rz. 25 ff. verwiesen.
120
Einsatz im internationalen Verkehr. Vgl. Art. 8 (2014) Rz. 37 ff.
121
Ausübung an Bord. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss gewöhnlich an Bord des Schiffs bzw. Luftfahrzeugs ausgeübt werden. Art. 15 Abs. 3 erfasst somit regelmäßig nur Bordpersonal im engeren Sinne (z.B. Pilot, Kapitän, Steward, Matrose, Küchen- und Bedienungspersonal, Zahlmeister, Duty-free-Shop-Verkäufer, nicht dagegen z.B. Lotsen ). Sein Anwendungsbereich ist indes nicht auf den tatsächlichen Einsatz an Bord beschränkt, sondern umfasst auch Tätigkeiten des Bordpersonals an Land bzw. am Boden, vorausgesetzt, diese Tätigkeiten dienen der Arbeit an Bord oder sind mit der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden (z.B. die Zeiten der An- und Abfahrt des Bordpersonals zum und vom Flughafen bzw. Liegeplatz, des sog. Briefin...