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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

174

Neues DBA China. Mit Wirkung zum wurde das aus dem Jahr 1985 stammende DBA-China (DBA-China 1985) durch ein neues Abkommen ersetzt. Das neue Abkommen findet für im Abzugsverfahren erhobene Steuern auf Zahlungen ab dem Anwendung, darüber hinaus für ab dem beginnende Steuerjahre.

175

Art. 15 Abs. 1 DBA-China. Art. 15 Abs. 1 DBA-China entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.

S. 1158

176

Art. 15 Abs. 2 DBA-China. Abweichend zum OECD-MA ist in Art. 15 Abs. 2 Buchst. c neben der Kostentragung durch eine Betriebsstätte auch die einer „festen Einrichtung“ genannt. Das neue DBA-China stellt entsprechend dem OECD-MA zur Bestimmung der 183 Tage nunmehr auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab; gemäß dem DBA China 1985 war in diesem Zusammenhang noch das Kalenderjahr maßgeblich.

177

Art. 15 Abs. 3 DBA-China. Abweichungen zu der alten Fassung von Art. 15 Abs. 3 OECD-MA bestehen insofern, als Vergütungen für unselbstständige Arbeit an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, nicht von Art. 15 Abs. 3 DBA-China erfasst werden. Bei dem Schiff, auf dem die Tätigk...

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