Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. In einem Vertragsstaat ansässige Person
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Subjektive Anwendung. Von Art. 15 werden nur natürliche Personen erfasst, die in einem der beiden Vertragsstaaten nach Art. 4 ansässig sind. Nach deutschem innerstaatlichem Recht kann nur eine natürliche Person Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen (vgl. Rz. 16 ff.).