Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensausdehnung (Abs. 1)
5
Keine inhaltlichen Änderungen. Art. 30 Abs. 1 hat in den verschiedenen Fassungen der OECD-MA nur geringfügige sprachliche Änderungen erfahren. So wurde der im OECD-MA 1963 zunächst verwendete Begriff „Gebiet“ im OECD-MA 1977 durch „Hoheitsgebiet“ ersetzt. Gleichzeitig wurde die Formulierung „Bedingungen für das Außer-Kraft-Treten“ in Satz 2 durch „Bedingungen für die Beendigung“ ausgetauscht. Inhaltliche Änderungen waren damit jedoch nicht verbunden. Die jüngeren Fassungen der OECD-MA stimmen mit dem OECD-MA 1977 wörtlich überein. Am wurde aus Art. 28 a.F. Art. 29, welchen das OECD-MA 2010 nicht veränderte. Im OECD-MA 2017 findet sich die Vorschrift in Art. 30.