Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Einkünfte aus anderen Rechten — ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung (Fallgruppe 2)
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Andere verbriefte Rechte aus Gesellschaftsanteilen. Zu den Dividenden sollen gem. Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 2 auch Einkünfte aus anderen Rechten — ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung gehören. Die Formulierung verspricht mehr praktische Bedeutung als dieser Fallgruppe (wenn sie überhaupt in deutschen DBA vereinbart wird) tatsächlich zukommt. So ergibt sich bereits aus den Ausführungen in Rz. 125, dass dem Begriff „Rechte“ in Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 2 keine eigenständige (weite) Bedeutung zukommt, sondern dass es sich bei allen Rechtstiteln innerhalb von Art. 10 Abs. 3 um „Gesellschaftsanteile“ handeln muss, d.h. nach dem Recht des Quellenstaates als steuerliches Eigenkapital qualifizieren (vgl. Rz. 127 f.). Insoweit ist auch die von Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 2 geforderte Abgrenzung zu „Forderungen“ lediglich klarstellender Natur. Anders als im Schrifttum z.T. erwogen, bedarf es dafür auch keines (unmittelbaren) Rückgriffes auf zivilrechtliche Wertungen. Vielmehr ...