Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
124
Art. 13 Abs. 1 DBA-China. Art. 13 Abs. 1 DBA-China ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
125
Art. 13 Abs. 2 DBA-China. Art. 13 Abs. 2 DBA-China erfasst neben Veräußerungsgewinnen aus beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte auch solches bewegliche Vermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich entsprechender Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen festen Einrichtung erzielt werden.
126
Art. 13 Abs. 3 DBA-China. Art. 13 Abs. 3 DBA-China verfolgt weiterhin das aus dem OECD-MA 2014 bekannte Konzept der Zuweisung nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens. Allerdings sind Binnenschiffe — dies wie im OECD-MA 2017 — nicht erfasst.
127
Art. 13 Abs. 4 DBA-China. Art .13 Abs. 4 DBA-China enthält die aus dem OECD-MA 2014 bekannte Immobilienklausel. Sie enthält keine Erweiterungen der Immobiliengesellschaften auf „vergleichbare Rechte“ wie Personengesellschaften oder Trusts. ...