Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Auffangvorschrift. Art. 22 Abs. 4 soll als Auffangvorschrift alle nicht bereits in Art. 22 Abs. 1—3 erfassten Vermögensteile im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander eindeutig zuordnen. Nach Art. 22 Abs. 4 kann das gesamte übrige Vermögen, das nicht von Art. 22 Abs. 1 und 3 erfasst wird, ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden („können nur“). Im Quellenstaat ist das Vermögen — soweit hier eine Vermögensbesteuerung nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — freizustellen.
65
Verhältnis zu anderen Vorschriften. Art. 22 Abs. 4 entspricht der Regelung über die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Einkünfte (Art. 13 Abs. 5, Art. 21 Abs. 1). Die Regelung des Art. 22 Abs. 4 schließt eine Besteuerung im anderen Vertragsstaat aus. Dabei ist Art. 22 Abs. 4 gegenüber Art. 22 Abs. 1—3 nachrangig (vgl. Rz. 11).