Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
606
Antrag i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.).
607
Keine gemeinsame Kommission. Zwar ist keine gemeinsame Kommission vorgesehen, die praktische Bedeutung dieser Abweichung vom OECD-MA ist aber gering (vgl. Rz. 261).
608
Kein Schiedsverfahren. Mangels Schiedsklausel kann ein Schiedsverfahren nach dem DBA-Indien nicht durchgeführt werden. Bei erfolglosem Verständigungsverfahren verbleiben nur die Weiterführung ggf. noch offener innerstaatlicher Rechtsbehelfe oder, sollte danach Doppelbesteuerung verbleiben, die Prüfung innerstaatlicher Billigkeitsmaßnahmen (vgl. oben Rz. 173).