Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Gemeinsame Kommission
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Gemeinsame Kommission als Option. Die zuständigen Behörden können zum Herbeiführen einer Einigung auch eine gemeinsame Kommission bilden, wenn sie es wünschen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 58 Satz 2). Die Kommission besteht aus den zuständigen Behörden (das ist möglich, wenn im Abkommen eine Person, etwa der FinMin oder der Commissioner, als zuständige Behörde definiert ist) oder ihren Vertretern, die Bestimmung der genauen Zusammensetzung der Kommission ist den zuständigen Behörden überlassen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 59). Empfohlen wird, als Delegationsleiter jeweils einen aufgrund seiner besonderen Erfahrungen ausgewählten hohen Beamten oder Richter zu bestimmen, weil die Hinzuziehung solcher Personen die Einigung fördere (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 62). Es ist nicht ganz klar, ob bereits jedes persönliche Treffen von Vertretern der zuständigen Behörden, um in Verständigungsverfahren zu verhandeln, als gemeinsame Kommission i.S.d. Abs. 4 zu begreifen ist; die Kommentierung der OECD, wonach die zuständigen Behörden eine Verfahrensordnung der gemeinsamen Kommission...