Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine Umsetzung des Konzeptes des Nutzungsberechtigten. Die fehlende Umsetzung des Konzeptes des Nutzungsberechtigten ist vermutlich ohne praktische Relevanz. Zwar genügt es nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Belgien, der die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen wie Art. 10 Abs. 1 OECD-MA sprachlich vorweg nimmt, wenn die Gesellschaft die Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat „ansässige Person zahlt“. Nach dem Wortlaut muss die Person also nur der Empfänger, nicht auch der Nutzungsberechtigte sein. Belgien als Quellenstaat wendet gleichwohl das Konzept des Nutzungsberechtigten an. Auch für Deutschland als Quellenstaat sollte dies zumindest im Ergebnis keine Rolle spielen, weil eine Abkommensvergünstigung nach Art. 10 Abs. 2 DBA-Belgien wohl nur gewährt wird, wenn der Empfänger der Dividenden der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile der ausschüttenden Gesellschaft ist und in Belgien ansässig ist. Nach der Entscheidung des BFH v. zum Schachtelprivileg im DBA-Frankreich könnte man aber auch durchaus die Gegenposition einnehmen, weil der BFH dort dem Wo...