Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
232
Verzicht auf den Begriff „Nutzungsberechtigter“. In Art. 12 Abs. 1 DBA-Kanada wird zwar auf den Begriff des „Nutzungsberechtigten“ verzichtet. Dennoch ist Art. 12 Abs. 1 DBA-Kanada dahingehend zu verstehen, dass die Person als Erzieler der Lizenzgebühren auch nutzungsberechtigt sein muss. Dass eine bloße Zahlung der Lizenzgebühren mit befreiender Wirkung an eine Person nicht ausreicht, ergibt sich zum einen aus dem Abkommenszusammenhang und zum anderen aus Art. 12 Abs. 3, 5 und 7 DBA-Kanada, worin die Person als Empfänger der Lizenzgebühren mit dem Nutzungsberechtigten jeweils gleichgestellt wird.
233
Quellenbesteuerungsrecht. Für Lizenzgebühren besteht nicht nur das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, sondern auch ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats (Art. 12 Abs. 2 Halbs. 1 DBA-Kanada). Das Quellenbesteuerungsrecht ist jedoch der Höhe nach auf 10 v.H. beschränkt (Art. 12 Abs. 2 Halbs. 2 DBA-Kanada). Außerdem werden von Art. 12 Abs. 3 DBA-Kanada bestimmte Lizenzgebühren gänzlich von der Quellenbesteuerung ausgenommen. Es handelt sich hierbei insbesonder...