Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
117
Art. 2 Abs. 1 DBA-Spanien. Art. 2 Abs. 1 DBA-Spanien entspricht Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Anders als im OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 1 DBA-Spanien 2011 die Länder der Vertragsstaaten ausdrücklich als taugliche Steuergläubiger aufgeführt.
118
Art. 2 Abs. 2 DBA-Spanien. Art. 2 Abs. 2 DBA-Spanien entspricht wörtlich Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
119
Art. 2 Abs. 3 DBA-Spanien. Art. 2 Abs. 3 DBA-Spanien enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Für das Königreich Spanien sind dies: die Einkommensteuer der natürlichen Personen, die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer der Auslandsansässigen, die Vermögensteuer und örtliche Einkommen- und Vermögensteuern. Für die Bundesrepublik Deutschland sind dies: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer, jeweils einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.
120
Art. 2 Abs. 4 DBA-Spanien. Art. 2 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 4 OECD-MA. In Satz 2 ist lediglich eine Ergänzung dahingehend vorgenomm...